1993 / 36 - 248

36. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. August 1993
i.S. C.K., Türkei

Art. 13 Abs. 2 VwVG, Art. 12b Abs. 1 Bst. c AsylG: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung (Asylgesuch vor Inkrafttreten des AVB eingereicht).

1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beschränkt sich die ARK - im Asylpunkt - auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist. Die geltend gemachten Asylgründe können deshalb in solchen Beschwerdeverfahren nicht materiell geprüft werden (Erw. 1 d).

2. Die Mitwirkung an einer Befragung zu den Asylgründen ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, wenn sie in einer von ihm nicht beherrschten Sprache durchgeführt wird. Die Weigerung der Teilnahme an einer solchen Anhörung stellt mithin keine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht dar (Erw. 3 und 4).

3. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 13 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG darf nur dann gefällt werden, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit aufgrund der Aktenlage nicht möglich ist (Erw. 5).

Art. 13, al. 2 PA, art. 12b, al. 1, let. c LA : Non-entrée en matière sur une demande d'asile en cas de refus du requérant de prêter le concours nécessaire qu'on peut attendre de lui (demande d'asile déposée avant l'entrée en vigueur de l'APA).

1. Saisie d'un recours contre une décision de non-entrée en matière sur une demande d'asile, la CRA se limite à examiner le bien-fondé d'une telle décision. Aussi, les motifs d'asile invoqués dans un tel recours ne peuvent faire l'objet d'un examen matériel (consid. 1 d).

2. La collaboration du requérant à une audition sur les motifs d'asile ne peut être exigée lorsque celle-ci se déroule dans une langue qu'il ne maîtrise pas. En conséquence, le refus du requérant de prêter son


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concours à une telle audition ne viole pas l'obligation légale de collaborer (consid. 3 et 4).

3. Une décision d'irrecevabilité ne peut être prise en vertu de l'article 13, 2e alinéa PA que lorsqu'un examen matériel de l'affaire n'est pas possible sur la base des pièces du dossier (consid. 5).

Art. 13 cpv. 2 PA e 12b cpv. 1 lett. c LA: Inammissibilità di una domanda d'asilo qualora la parte neghi la cooperazione necessaria e ragionevolmente esigibile (domanda d'asilo presentata prima dell'entrata invigore del DPA del 22 giugno 1990).

1. Chiamata ad esercitare un sindacato di legittimità di una decisione di non entrata nel merito, la CRA si limita, sul punto di questione dell'asilo, ad esaminare la fondatezza di tale decisione. In siffatto ricorso, i motivi d'asilo fatti valere non possono pertanto essere oggetto di un esame di merito (consid. 1d).

2. Non può essere pretesa la collaborazione del richiedente asilo ad un'audizione effettuata in una lingua che egli non conosce perfettamente. In siffatte circostanze, un rifiuto del richiedente non rappresenta una violazione dell'obbligo di collaborare (consid. 3 e 4).

3. Una decisione di inammissibilità giusta l'art. 13 cpv. 2 PA può essere pronunciata unicamente ove gli atti di causa non siano sufficienti a statuire nel merito (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar kurdischer Ethnie, reichten am 8. Mai 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu welchem sie am 10. Mai 1989 in der Empfangsstelle Chiasso unter Mithilfe eines türkischsprachigen Übersetzers summarisch befragt wurden. Eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde wurde am 9. Juni


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1989 unter Teilnahme eines kurdischen Dolmetschers durchgeführt. An einer ergänzenden Befragung durch die Vorinstanz vom 26. Juli 1989 nahm ein türkischsprachiger Übersetzer teil. Die Beschwerdeführer machten schon zu Beginn dieser Anhörung geltend, sie würden nicht über für die Befragung zu ihren Asylgründen genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen und ersuchten um die Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers. Nachdem ihnen dies verweigert worden war, verzichteten die Rekurrenten nach der Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch darauf, ihre Asylgründe in türkischer Sprache darzulegen. Die Befragung wurde in der Folge nach eineinhalb Stunden abgebrochen.

Mit Verfügung vom 2. August 1989 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Der Entscheid wurde mit der Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Rekurrenten begründet und der Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig bezeichnet.

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 25. August 1989; Eingang am gleichen Tag) fechten die Rekurrenten die Verfügung der Vorinstanz beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Fortsetzung des Asylverfahrens.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. - d) Die Asylrekurskommission beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. beispielsweise den unveröffentlichten Entscheid vom 18. August 1992 i.S. C.F., Türkei; BGE 100 Ib 372 f.; VPB 1977/41 Nr. 102; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 101 und 172; M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel und Frankfurt a.M.


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1986, S. 255 f.). Die Asylvorbringen der Rekurrenten können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht materiell geprüft werden.

e) - Auf Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938; BBl 1990 II 573) hängig waren, ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden (Abs. 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des erwähnten Bundesbeschlusses). Die Beschwerdeführer haben ihre Asylgesuche am 8. Mai 1989 eingereicht. Gemäss Absatz 2 der erwähnten Schlussbestimmungen kann daher der neurechtliche Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG - welcher das Nichteintreten auf das Asylgesuch nur bei vorsätzlicher und grober Verletzung der Mitwirkungspflichten vorsieht - im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Dagegen ist der neurechtliche Artikel 12b Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG, der die allgemeine Mitwirkungspflicht von Artikel 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG für das Asylverfahren konkretisiert, aufgrund der Übergangsbestimmungen vorbehaltlos anwendbar. Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob die Rekurrenten ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und ob die Vorinstanz zu Recht - gestützt auf Artikel 13 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG - auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.

2. - Die Behörde braucht auf Verfahren, welche auf Begehren einer Partei eingeleitet werden, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er muss insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb er um Asyl ersucht (Art. 12b Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
AsylG).

3. - a) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung damit, dass die Rekurrenten entgegen ihren Angaben durchaus über genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen würden, um ihre Asylgründe darlegen zu können. Sie hätten denn auch in der Empfangsstelle angegeben, über türkische Sprachkenntnisse zu verfügen. Beide Beschwerdeführer hätten sich anlässlich der Befragung vom 26. Juli 1989 mit dem türkischen Dolmetscher fliessend unterhalten können. Ihr Verhalten gründe auf einer prinzipiellen Weigerung, Türkisch zu


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sprechen - wobei dies unter den Ehegatten offensichtlich vorher so abgesprochen worden sei -, und nicht auf konkreten Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung.

b) - Die Rekurrenten bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, über Grundkenntnisse der türkischen Sprache zu verfügen. Für die in dieser Sprache durchgeführte summarische Empfangsstellenbefragung hätten diese auch genügt, nicht jedoch für die einlässliche Befragung über die Asylgründe, bei welcher es um politische Fragen und um komplexe Themen gehe. Der von der Vorinstanz angerufene Artikel 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG schreibe sicher nicht vor, dass die Befragung von Asylbewerbern in einer Fremdsprache, welche diese nicht beherrschen, durchgeführt werden könne.

4. - a) Bei der Durchsicht der Protokolle der in türkischer Sprache geführten Empfangsstellenbefragungen vom 10. Mai 1989 ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Muttersprache Kurdisch ("Curdo") angegeben haben. Unter der Rubrik "andere Sprachkenntnisse" ist "Turco" angeführt, wobei die im Protokoll vorgesehenen Präzisierungen [A) perfekt; B) gute Kenntnisse; C) ungenügend] nicht vorgenommen worden sind. Beide Dokumente sind von den Rekurrenten als richtig unterzeichnet worden. Aus den von den Rekurrenten selbst ausgefüllten Personalienblättern ergibt sich, dass beide sowohl unter der Rubrik "Muttersprache" als auch unter "andere Sprachkenntnisse" das Wort "Kürt" (Kurdisch) angeführt haben. Bei beiden Beschwerdeführern wurde - offensichtlich vom zuständigen Sachbearbeiter, welcher auf der Rückseite der beiden Blätter an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet hat - die Bezeichnung "Kürt" bei den "anderen Sprachkenntnissen" durchgestrichen und daneben "Turco" hingeschrieben. Den Rekurrenten sind beim Ausfüllen der in türkischer/italienischer Sprache abgefassten Personalienblätter zudem auffällig viele weitere Fehler unterlaufen, welche vom Sachbearbeiter ebenfalls korrigiert worden sind; so haben beide
Ehegatten beispielsweise bei der Frage nach ihrem Heimatland die Stadt P. genannt.

Die Befragung durch den Kanton fand am 9. Juni 1989 unter Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers statt. Aus den beiden ausführlichen Gesprächsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sich offenbar problemlos mit dem


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Dolmetscher verständigen konnten und die ihnen gestellten Fragen bereitwillig beantworteten.

b) - Erfahrungsgemäss erfordert die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und Befragtem - beziehungsweise zwischen letzterem und dem allenfalls anwesenden Dolmetscher -, kommen doch bei solchen Anhörungen regelmässig auch komplexe Themen wie beispielsweise die sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Heimatland oder die Hintergründe und Verbindungen bestimmter politischer Parteien zur Sprache. Dieser hohe Verständigungsgrad rechtfertigt es, dass Asylgesuche praxisgemäss oftmals unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit einzelner Aussagen abgewiesen werden. Bei dieser Sachlage hat der betroffene Asylbewerber zweifellos sowohl ein schutzwürdiges Interesse als auch einen Anspruch darauf, seine Asylgründe in einer von ihm beherrschten Sprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ist ihm mithin nicht zuzumuten. An die summarische Anhörung in der Empfangsstelle sind diesbezüglich möglicherweise nicht zwingend die gleich hohen Anforderungen zu stellen: Diese Befragung dient in erster Linie der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller sowie der Abklärung hinsichtlich des weiteren
Verfahrensablaufs - wozu unter Umständen auch ein minderer Verständigungsgrad genügen kann - und stellt insbesondere nicht eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
4 AsylG sowie W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 252 f.).

c) - Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer würden die türkische Sprache genügend gut beherrschen, um ihre Asylgründe darzulegen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich indessen bereits daraus, dass in der Befragungsnotiz vom 26. Juli 1989 verschiedene unlogische beziehungsweise wirre Aussagen der Rekurrenten festgehalten sind, welche angesichts ihrer klaren Aussagen vor der kantonalen Behörde wohl nur mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären sind. So gab der Ehemann anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Wegweisung oder Internierung folgendes an: "Wir geben keine Aussage. Wie konnten wir hierherkommen. Wenn ich meine Aussage gegeben hätte. Das sagte ich schon beim Kanton". Die Aussagen der Ehefrau sind auffallend einsilbig und teilweise widersprüchlich beziehungsweise unlogisch. Der Dolmetscher erachtete die sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten


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der Rekurrenten zwar als genügend, hielt indessen fest, der Ehemann spreche nicht ein gepflegtes Türkisch. Bei der Befragung der Ehefrau gab er einmal zu Protokoll, dass er sie nicht verstanden habe. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der gemäss vorstehender Erwägung für eine ordnungsgemässe Anhörung zu den Asylgründen erforderliche Verständigungsgrad anlässlich der erwähnten Befragung offensichtlich nicht gegeben war. Daran vermag auch die Angabe der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin, die Beschwerdeführer hätten den Eindruck hinterlassen, sehr wohl der türkischen Sprache mächtig zu sein, nichts zu ändern, ergibt sich doch aus den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass sie selbst über die für eine solche Beurteilung notwendigen Kenntnisse dieser Sprache verfügt hätte.

Die mangelnden Fremdsprachenkenntnisse der Rekurrenten gehen überdies auch aus dem Umstand hervor, dass sie sich selbst unter Androhung eines Nichteintretensentscheides standhaft weigerten, sich der türkischen Sprache zur Darlegung ihrer Asylgründe zu bedienen: Nach Ansicht der Asylrekurskommission ist kaum vorstellbar, dass sich Asylbewerber aus den von der Vorinstanz geltend gemachten prinzipiellen Überlegungen in dieser Zwangslage wie die Beschwerdeführer verhalten würden, wenn sie in Wirklichkeit genügende Kenntnisse der fremden Sprache hätten. Zudem ist - angesichts ihrer bereitwilligen Mitwirkung an der kantonalen Befragung und ihrer wiederholten glaubhaften Beteuerung anlässlich der DFW-Anhörung, sie würden gerne an der Befragung teilnehmen - auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Rekurrenten sonst geweigert haben sollten, an der Befragung teilzunehmen: Insbesondere kann ein allfällig beabsichtigter "Zeitgewinn" durch die Verzögerung des Asylverfahrens und der daraus folgenden Verlängerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, nachdem die Vorinstanz bekanntermassen über viele kurdische Dolmetscher verfügt und die Beschwerdeführer damit hätten rechnen müssen, dass
die Befragung umgehend fortgesetzt oder spätestens nach wenigen Tagen wiederholt werden könnte.

Im übrigen wurden die Beschwerdeführer in der Vorladung des DFW zur Befragung vom 26. Juli 1989 zwar auf die gesetzliche Möglichkeit, sich von einem Dolmetscher nach eigener Wahl begleiten zu lassen hingewiesen; es wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass die Anhörung in einer anderen als der Muttersprache der Rekurrenten durchgeführt werden sollte. Angesichts der


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Tatsache, dass auch die einlässliche Befragung vor dem Kanton in kurdischer Sprache geführt worden war, mussten die Beschwerdeführer nicht mit der Mitwirkung eines fremdsprachigen Übersetzers an der DFW-Befragung rechnen. In der Beschwerde wird denn auch glaubhaft ausgeführt, dass die Rekurrenten sich in Kenntnis dieses Umstands auf eigene Kosten von einem privaten kurdischen Dolmetscher an die Anhörung hätten begleiten lassen. Diese Unterlassung kann ihnen nach dem Gesagten mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden.

d) - Unter diesen Umständen kann die Weigerung der Rekurrenten, an der Befragung vom 26. Juli 1989 teilzunehmen, klarerweise nicht als Verletzung ihrer Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung bezeichnet werden.

e) - Nachdem sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch aus einem anderen Grund nicht aufrechterhalten lässt, kann darauf verzichtet werden, zu den vielen von ihr zur Begründung der angeblich guten Fremdsprachkenntnisse der Beschwerdeführer angeführten Argumente sowie den diesbezüglichen Entgegnungen der Rekurrenten einzeln Stellung zu beziehen.

5. - Die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG stellt eine echte "Kann-Vorschrift" dar. Die Behörde ist demnach beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zwingend gehalten, die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit auszuschöpfen. Wann bei Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretensentscheid beziehungsweise wann ein materieller Entscheid in der Sache zu fällen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass von der in Artikel 13 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG vorgesehenen Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die geringe praktische Relevanz von Artikel 13 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG zeigt sich auch daran, dass in der Lehre höchstens am Rande auf diese Norm eingegangen wird und nur wenige gestützt auf diese Bestimmung ergangene Entscheide publiziert sind. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem Gesagten gehalten, nur dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit anhand der gesamten Aktenlage nicht möglich ist (vgl.


1993 / 36 - 256

zum Ganzen den Entscheid der Asylrekurskommission vom 18. August 1992, a.a.O., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60; Saladin, a.a.O., S. 125; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 85; U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 289 f.).

Gegen Ende der kantonalen Befragung wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass man von der Vermutung ausgehe, sie hätten ihre Asylgründe vollständig dargelegt. Es sei daher möglich, dass sich der DFW in seinem Entscheid allein auf die anlässlich dieser Befragungen zu Protokoll gegebenen Aussagen stütze. Die Rekurrenten bestätigten nach der Rückübersetzung ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift, dass im Protokoll alle Gründe ihrer Asylgesuche festgehalten seien und sie nichts mehr beizufügen hätten. Die den Beschwerdeführern zugestellte Einladung zur Befragung vom 26. Juli 1989 enthält denn auch die Androhung eines Entscheides gestützt auf die bestehenden Akten, falls sie der Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge leisten würden. Nebenbei sei erwähnt, dass auch diese Androhung gegen die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides spricht, werden die Rekurrenten wegen ihres Verhaltens damit doch schlechter gestellt, als wenn sie unentschuldigt gar nicht erst zur Befragung erschienen wären, für welche Ungleichbehandlung kein einleuchtender Grund ersichtlich ist.

In ihrer Verfügung macht die Vorinstanz mit keinem Wort geltend, weshalb eine materielle Beurteilung der Asylgesuche der Rekurrenten nicht möglich sein sollte. Den Akten sind keine grundsätzlich gegen einen materiellen Entscheid über die Gesuche sprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden sind. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lässt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1993-36-248-256
Datum : 10. August 1993
Publiziert : 10. August 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1993-36-248-256
Sachgebiet : Türkei
Gegenstand : Art. 13 Abs. 2 VwVG, Art. 12b Abs. 1 Bst. c AsylG: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren...


Gesetzesregister
AsylG: 12b  14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
16
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
VwVG: 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BGE Register
100-IB-368
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sprache • vorinstanz • nichteintretensentscheid • mitwirkungspflicht • asylverfahren • frage • ehegatte • asylrekurskommission • stelle • empfangsstelle • asylbewerber • muttersprache • verhalten • kantonale behörde • tag • bundesgericht • inkrafttreten • fremdsprache • entscheid • akte
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AS
AS 1990/938
BBl
1990/II/573